Grundbuchauszug prüfen
Checkliste für Immobilienkauf und Finanzierung
Legen Sie den Auszug daneben und gehen Sie die Punkte der Reihe nach durch. Zuerst die formale Verwendbarkeit, danach der Inhalt.
Allgemeine Orientierung – keine Prüfung eines konkreten Grundbuchauszugs.
Ist der Auszug verwendbar?
Mit diesen sechs formalen Punkten lässt sich zunächst prüfen, ob der Auszug für Kauf und Finanzierung grundsätzlich verwendbar erscheint.
- Richtiges Grundbuchblatt
- Aktuelles Abruf- oder Abdruckdatum
- Vollständige Seitenfolge
- Alle betroffenen Grundstücke und Einheiten
- Lesbare Eintragungen und Fußzeilen
- Verweise auf ergänzende Urkunden
Inhaltliche Prüfung
Mit ° markierte Punkte greifen nur bei bestimmten Objektarten.
Formales
- Aktueller Abruf – Abruf- oder Abdruckdatum zum Zeitpunkt der Einreichung geprüft
- Vollständige Seitenfolge, auch Seiten ohne Eintragungen
- Zuständiges Grundbuchamt, Grundbuchbezirk und Blattnummer stimmen
Bestand
- Gemarkung und Flurstücke passen zum Objekt
- Alle Flurstücke erfasst, die gekauft und belastet werden sollen
- Alle mitgekauften Einheiten enthalten – auch Stellplatz oder Garage
Inhalt
- Abteilung I geprüft – Eigentumsstand, Anteile, Grundlage und gegebenenfalls Auflassungsvormerkung
- Abteilung II geprüft – Rechte, Beschränkungen, Vormerkungen
- Abteilung III geprüft – Grundpfandrechte, Beträge, Rang sowie Mithaft und Verweise auf weitere Grundbuchblätter
- Löschungen richtig eingeordnet – Löschungsvermerk beachtet, Fortschreibung nicht mit Löschung verwechselt
Ergänzende Unterlagen
- Urkundenverweise vollständig erfasst
- Bezugsurkunden angefordert und geprüft
- Erforderliche Löschungsbewilligungen vorhanden und Vollzug geklärt
- Teilungserklärung vorhanden °
- Aufteilungsplan vorhanden °
- Separates Stellplatzblatt vorhanden °
Abgleich
- Abgleich mit Kaufvertrag und übrigen Objektunterlagen erfolgt
Nicht übersehen
- Der eingetragene Grundschuldbetrag ist nicht die aktuelle Restschuld. Diese ergibt sich aus einem aktuellen Darlehenskontoauszug, einer Salden- oder Ablösebescheinigung oder einer aktuellen Auskunft des Kreditgebers.
- Bei einem Urkundenverweis ergibt sich der vollständige Inhalt des Rechts erst aus der bezeichneten Bewilligungs- oder Bezugsurkunde.
- Die Größenangabe im Bestandsverzeichnis ist die Grundstücksfläche aus dem Kataster – nicht die Wohnfläche.
- Baulasten werden in den meisten Bundesländern nicht im Grundbuch, sondern in einem gesonderten Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde geführt. Bayern führt kein allgemeines Baulastenverzeichnis; dort ist die jeweils erforderliche rechtliche Sicherung gesondert zu prüfen.