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Ein Ausweis reicht
nicht – es kommt
auf den Inhalt an.

Qualifizierter Energieausweis nach GEG bei der Immobilienfinanzierung

Entscheidend ist nicht nur, dass ein Energieausweis vorliegt. Für die Finanzierung muss er bei Darlehensgenehmigung gültig sein, eine Registriernummer enthalten, vollständig eingereicht werden und dem Objekt eindeutig zuzuordnen sein.

Bei Darlehensgenehmigung gültig
Registriernummer zwingend erforderlich
Vollständiger Ausweis – nicht nur Seite 1
Anschrift muss eindeutig hervorgehen
ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäudegemäß den §§ 79 ff. des Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 08.08.2020, novelliert am 16.10.2023Gültig bis: 15.02.2034Registriernummer: BE-2024-0038472911GebäudeGebäudetypEinfamilienhausAdresseMusterstraße 12, 10117 BerlinGebäudeteilGanzes GebäudeBaujahr Gebäude1985Baujahr Wärmeerzeuger2003Anzahl der Wohnungen1Gebäudenutzfläche (AN)142 m²Wesentl. Energieträger HeizungErdgasEnergiebedarfA+ABCDEFGH160,4 kWh/(m²·a)0255075100125150175200>250Endenergiebedarf dieses Gebäudes:160,4 kWh/(m²·a)Der Energieausweis wurde auf Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt.Teil des Energieausweises sind die Modernisierungsempfehlungen (Seite 4). Gesamtumfang: 5 Seiten.Seite1/5Aussteller (mit Anschrift und Berufsbezeichnung)Energieberatung Mustermann GmbHThomas Mustermann, Dipl.-Ing.Gebäudeenergieberater (HWK)Berliner Str. 45, 10115 BerlinUnterschrift des AusstellersAusstellungsdatum: 15.02.2024¹ nur im Fall des § 79 Abs. 2 Satz 2 GEG ² Mehrfachnennungen möglich ³ gemäß § 88 GEG zur Ausstellung berechtigt
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Woran ein Energieausweis für die Finanzierung erkennbar brauchbar ist

Für die Finanzierung reicht es nicht, irgendeinen Energieausweis einzureichen. Fünf Punkte sind entscheidend.

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäudegemäß den §§ 79 ff. des Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 08.08.2020, novelliert am 16.10.2023Gültig bis: 15.02.2034Registriernummer: BE-2024-0038472911GebäudeGebäudetypEinfamilienhausAdresseMusterstraße 12, 10117 BerlinGebäudeteilGanzes GebäudeBaujahr Gebäude1985Baujahr Wärmeerzeuger2003Anzahl der Wohnungen1Gebäudenutzfläche (AN)142 m²Wesentl. Energieträger HeizungErdgasEnergiebedarfA+ABCDEFGH160,4 kWh/(m²·a)0255075100125150175200>250Endenergiebedarf dieses Gebäudes:160,4 kWh/(m²·a)Der Energieausweis wurde auf Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt.Teil des Energieausweises sind die Modernisierungsempfehlungen (Seite 4). Gesamtumfang: 5 Seiten.Seite1/5Aussteller (mit Anschrift und Berufsbezeichnung)Energieberatung Mustermann GmbHThomas Mustermann, Dipl.-Ing.Gebäudeenergieberater (HWK)Berliner Str. 45, 10115 BerlinUnterschrift des AusstellersAusstellungsdatum: 15.02.2024¹ nur im Fall des § 79 Abs. 2 Satz 2 GEG ² Mehrfachnennungen möglich ³ gemäß § 88 GEG zur Ausstellung berechtigtGültigkeit
01
Gültigkeit

Der Energieausweis muss zum Zeitpunkt der Darlehensgenehmigung gültig sein. Die Gültigkeitsdauer beträgt im Regelfall zehn Jahre ab Ausstellungsdatum. Beim Kauf eines Bestandsobjekts ist der derzeitige Eigentümer verpflichtet, dem Käufer einen aktuell gültigen Energieausweis bereitzustellen.

02
Registriernummer
03
Vollständigkeit
04
Eindeutiger Objektbezug
05
Berechtigter Aussteller

Der Aussteller muss nach § 88 GEG berechtigt sein

Ab Ausstellungsdatum Dezember 2020 muss der Energieausweis die Mindestangaben gemäß § 85 GEG aufweisen. Zusätzlich ist entscheidend, dass der Aussteller nach § 88 GEG zur Ausstellung berechtigt ist. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung sowie Unterschrift und Ausstellungsdatum müssen im Dokument enthalten sein.

Ein Energieausweis ohne erkennbaren oder nicht berechtigten Aussteller ist für die Finanzierung nicht verwertbar.

Berechtigte Aussteller nach § 88 GEG
Architekten
Bauingenieure
Gebäudeenergieberater (HWK)
Schornsteinfeger
Handwerksmeister (einschlägige Gewerke)
Geprüfte Techniker (Hochbau, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik)
Personen mit qualifizierendem Hochschulabschluss im Bau- oder Ingenieurwesen
Bausachverständige

Typische Fehler, die Rückfragen auslösen

01
Nur die erste Seite eingereicht

Für die Finanzierung wird der vollständige Ausweis benötigt, nicht nur die Titelseite. Pflichtangaben verteilen sich auf mehrere Seiten.

02
Registriernummer fehlt

Ohne Registriernummer ist eine zwingende Pflichtangabe nach GEG nicht erfüllt. Der Ausweis ist damit formal unvollständig.

03
Anschrift nicht eindeutig

Wenn aus dem Dokument nicht klar hervorgeht, zu welchem Objekt der Ausweis gehört, entstehen Rückfragen zur Zuordnung.

04
Bei Genehmigung nicht mehr gültig

Entscheidend ist nicht nur, dass ein Energieausweis vorhanden war, sondern dass er im relevanten Zeitpunkt noch gültig ist.

05
Aussteller nicht erkennbar

Fehlen Name, Berufsbezeichnung oder Ausstellerangaben, wird die Unterlage schnell angreifbar. Der Aussteller muss klar erkennbar und berechtigt sein.

Wichtige Sonderfälle rund um den Energieausweis

01
Zweites Beleihungsobjekt

Bei Finanzierungen mit einem zweiten Beleihungsobjekt benötigt jedes Objekt einen eigenen, gültigen Energieausweis.

02
Kauf eines Bestandsobjekts

Beim Kauf ist der Eigentümer gesetzlich verpflichtet, dem Käufer einen gültigen Energieausweis bereitzustellen. Der Käufer muss ihn nicht selbst beschaffen.

03
Gesetzliche Ausnahmen

Bestimmte Konstellationen sind gesetzlich ausgenommen: Gebäude unter 50 m² Wohnfläche, denkmalgeschützte Gebäude sowie bestimmte Abrissobjekte. Im Einzelfall ist die genaue Konstellation zu prüfen.

Unsere Empfehlung für die Finanzierung

Reicht den Energieausweis vollständig und frühzeitig ein. Achtet darauf, dass er bei Darlehensgenehmigung gültig ist, eine Registriernummer enthält, dem Objekt eindeutig zugeordnet werden kann und von einer nach § 88 GEG berechtigten Person ausgestellt wurde.

Vollständigen Ausweis einreichen – nicht nur Seite 1
Gültigkeit zum Zeitpunkt der Genehmigung prüfen
Registriernummer vorab kontrollieren
Aussteller-Angaben und Objektbezug sicherstellen

Unterlagen strukturiert prüfen lassen –
vor der Bankanfrage.

Ob Energieausweis, Grundriss und weitere Objektunterlagen zusammenpassen, sollte vor der Bankanfrage geklärt sein.