Ein Ausweis reicht
nicht – es kommt
auf den Inhalt an.
Qualifizierter Energieausweis nach GEG bei der Immobilienfinanzierung
Entscheidend ist nicht nur, dass ein Energieausweis vorliegt. Für die Finanzierung muss er bei Darlehensgenehmigung gültig sein, eine Registriernummer enthalten, vollständig eingereicht werden und dem Objekt eindeutig zuzuordnen sein.
Woran ein Energieausweis für die Finanzierung erkennbar brauchbar ist
Für die Finanzierung reicht es nicht, irgendeinen Energieausweis einzureichen. Fünf Punkte sind entscheidend.
Der Energieausweis muss zum Zeitpunkt der Darlehensgenehmigung gültig sein. Die Gültigkeitsdauer beträgt im Regelfall zehn Jahre ab Ausstellungsdatum. Beim Kauf eines Bestandsobjekts ist der derzeitige Eigentümer verpflichtet, dem Käufer einen aktuell gültigen Energieausweis bereitzustellen.
Der Aussteller muss nach § 88 GEG berechtigt sein
Ab Ausstellungsdatum Dezember 2020 muss der Energieausweis die Mindestangaben gemäß § 85 GEG aufweisen. Zusätzlich ist entscheidend, dass der Aussteller nach § 88 GEG zur Ausstellung berechtigt ist. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung sowie Unterschrift und Ausstellungsdatum müssen im Dokument enthalten sein.
Ein Energieausweis ohne erkennbaren oder nicht berechtigten Aussteller ist für die Finanzierung nicht verwertbar.
Typische Fehler, die Rückfragen auslösen
Für die Finanzierung wird der vollständige Ausweis benötigt, nicht nur die Titelseite. Pflichtangaben verteilen sich auf mehrere Seiten.
Ohne Registriernummer ist eine zwingende Pflichtangabe nach GEG nicht erfüllt. Der Ausweis ist damit formal unvollständig.
Wenn aus dem Dokument nicht klar hervorgeht, zu welchem Objekt der Ausweis gehört, entstehen Rückfragen zur Zuordnung.
Entscheidend ist nicht nur, dass ein Energieausweis vorhanden war, sondern dass er im relevanten Zeitpunkt noch gültig ist.
Fehlen Name, Berufsbezeichnung oder Ausstellerangaben, wird die Unterlage schnell angreifbar. Der Aussteller muss klar erkennbar und berechtigt sein.
Wichtige Sonderfälle rund um den Energieausweis
Bei Finanzierungen mit einem zweiten Beleihungsobjekt benötigt jedes Objekt einen eigenen, gültigen Energieausweis.
Beim Kauf ist der Eigentümer gesetzlich verpflichtet, dem Käufer einen gültigen Energieausweis bereitzustellen. Der Käufer muss ihn nicht selbst beschaffen.
Bestimmte Konstellationen sind gesetzlich ausgenommen: Gebäude unter 50 m² Wohnfläche, denkmalgeschützte Gebäude sowie bestimmte Abrissobjekte. Im Einzelfall ist die genaue Konstellation zu prüfen.
Unsere Empfehlung für die Finanzierung
Reicht den Energieausweis vollständig und frühzeitig ein. Achtet darauf, dass er bei Darlehensgenehmigung gültig ist, eine Registriernummer enthält, dem Objekt eindeutig zugeordnet werden kann und von einer nach § 88 GEG berechtigten Person ausgestellt wurde.
Unterlagen strukturiert prüfen lassen –
vor der Bankanfrage.
Ob Energieausweis, Grundriss und weitere Objektunterlagen zusammenpassen, sollte vor der Bankanfrage geklärt sein.
