Unterlagen·Objektunterlagen

Welche Unterlagen werden für ein
Grundstück bei einer
Immobilienfinanzierung benötigt?

Bei einem Grundstück reichen allgemeine Unterlagenlisten oft nicht aus. Entscheidend sind rechtliche Zuordnung, Flurstücke, baurechtliche Nutzbarkeit und das geplante Vorhaben.

GrundbuchFlurkarteBebauungsplanErbbaurecht§ 94 BGB
5Unterlagen­gruppen
5Vorhabens­fälle

Was ist bei einer Finanzierung
überhaupt ein Grundstück?

Ein Grundstück ist im rechtlichen Sinn ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, für den im Grundbuch ein eigenes Grundbuchblatt geführt wird. Im Liegenschaftskataster finden sich dazu unter anderem Angaben zu Lage, Größe, Gemarkung, Flur und Flurstücken sowie je nach Fall Hinweise etwa zu Baulasten oder Schutzauflagen.

Wichtig ist die saubere Abgrenzung zum Flurstück. Ein Flurstück ist die kleinste vermessungstechnische Einheit – nicht identisch mit dem Grundstück. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Genau deshalb sind Flurkarte, Katasterangaben und Grundbuch bei Grundstücken oft gemeinsam relevant.

§ 94 BGB

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude.

Das bedeutet: Ein bebautes Grundstück ist kein „Land plus optional Haus" – Gebäude und Boden sind rechtlich ein Objekt. Steht der Gebäudebestand im Vordergrund, ist häufig eine Hausseite die treffendere Primärseite.

Ausnahme: Erbbaurecht

Beim Erbbaurecht ist das Gebäude gerade nicht normaler wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Dann können zusätzliche Unterlagen wie der Erbbaurechtsvertrag relevant sein.

Welche Unterlagen werden typischerweise benötigt?

Welche Unterlagen benötigt werden, hängt davon ab, welche Fragen der Kreditgeber klären muss: Wem gehört das Grundstück? Wie ist es abgegrenzt? Aus welchen Flurstücken besteht es? Welche Rechte oder Belastungen bestehen? Und ist die geplante Nutzung nachvollziehbar?

01

Rechtliche Grundunterlagen

Grundbuchauszug

Zeigt, wem das Objekt gehört, welche Rechte und Belastungen eingetragen sind und wie das Grundstück grundbuchlich zugeordnet ist.

Notarieller Kaufvertragsentwurf

Zeigt, was konkret vereinbart werden soll – Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, übernommene Eintragungen und die vertragliche Ausgestaltung des Kaufs.

02

Lage-, Kataster- und Abgrenzungsunterlagen

Flurkarte / amtlicher Lageplan

Hilft bei der Frage, wo das Grundstück genau liegt, wie es geschnitten ist, welche Flurstücke betroffen sind und wie die Zuwegung aussieht. Die zu belastenden Flurstücke müssen erkennbar sein; bei Bestandsobjekten soll zusätzlich der Gebäudebestand eingezeichnet sein.

03

Objekt- und Vorhabenunterlagen

Objektbeschreibung / Exposé

Konkretisiert den Grundstücksbezug und das geplante Vorhaben.

Baubeschreibung

Bei geplanten Maßnahmen: beschreibt das Vorhaben in prüfbarer Form.

Baupläne / Grundriss

Bei Neubau oder wesentlichen Umbaumaßnahmen typischerweise erforderlich.

04

Unterlagen zur baurechtlichen Nutzbarkeit

Bebauungsplan

Bei dauerhaft unbebauten Grundstücken ohne gleichzeitige Aufbaufinanzierung kann ein Nachweis der zulässigen baurechtlichen Nutzung erforderlich sein.

Bestätigung der Kommune

Zur zulässigen Nutzung – je nach Fall als Alternative oder Ergänzung zum Bebauungsplan.

05

Zusatzunterlagen in Sonderfällen

Erbbaurechtsvertrag

Bei Erbbaurecht: Kopie des notariellen Erbbaurechtsvertrags oder bei neu zu begründendem Erbbaurecht ein Vertragsentwurf.

Erbschein / Schenkungsvertrag

Wenn ein vorhandenes Grundstück als Eigenkapitalbaustein eingebracht wird und der Eigentumsübergang im Grundbuch noch nicht vollzogen ist.

Warum diese Unterlagen bei einem Grundstück besonders wichtig sind

Identifizierbarkeit

Aus den Unterlagen muss sauber hervorgehen, welches Grundstück konkret gemeint ist und ob alle relevanten Flurstücke erfasst sind.

Belastbarkeit

Welche Rechte und Belastungen bestehen? Wie sieht die Zuwegung aus? Der Grundbuchauszug gibt Antworten – wenn er richtig gelesen wird.

Nutzungskontext

Ist die geplante Nutzung nachvollziehbar? Bei unbebauten Grundstücken ohne Aufbaufinanzierung muss die Bebaubarkeit oft explizit belegt werden.

Gerade Grundstücke sind für Banken kein bloßes „leeres Land", sondern ein Objekt, dessen rechtliche und tatsächliche Einordnung sauber nachvollzogen werden muss. Unvollständige, veraltete oder widersprüchliche Unterlagen bremsen die Prüfung besonders schnell aus.

Welche Unterschiede gibt es je nach Ausgangslage und Vorhaben?

01
Unbebautes Grundstück ohne Aufbaufinanzierung

Hier steht nicht der Gebäudebestand im Mittelpunkt, sondern die Frage, was mit dem Grundstück rechtlich und praktisch überhaupt möglich ist. Ein Nachweis der zulässigen baurechtlichen Nutzung kann besonders relevant werden.

02
Unbebautes Grundstück mit geplanter Bebauung

Neben Grundbuch und Flurkarte gewinnen die Unterlagen zum Vorhaben an Gewicht – Bau- bzw. Objektbeschreibung, Pläne, Kostenaufstellung und je nach Konstellation weitere Unterlagen zum Neubau.

03
Bebautes Grundstück mit Abriss und Neubau

Rechtlich ist das vorhandene Gebäude Teil des Grundstücks (§ 94 BGB), inhaltlich steht aber die künftige Nutzung im Vordergrund. Bestandsunterlagen und Unterlagen zum geplanten Neubau sind beide relevant.

04
Vorhandenes Grundstück als Eigenkapitalbaustein

Ein bereits vorhandenes Grundstück kann in der Finanzierung als Eigenkapital wirken. Wenn Schenkung oder Erbfall wirtschaftlich schon erfolgt, im Grundbuch aber noch nicht nachvollzogen wurde, können zusätzliche Nachweise notwendig sein.

05
Erbbaurecht

Beim Erbbaurecht gilt die normale Grundstückslogik nicht unverändert. Das Gebäude gehört dann nicht schlicht als normaler wesentlicher Bestandteil zum Grundstückseigentümer – dadurch entsteht ein eigener Unterlagenbedarf.

Typische Problem- und Prüfstellen

Grundstück und Flurstück werden verwechselt

Ein Flurstück ist die kleinste vermessungstechnische Einheit, ein Grundstück das rechtlich im Grundbuch geführte Objekt. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen.

Nicht alle Flurstücke sauber erfasst

In der Objektprüfung muss erkennbar sein, welche Flurstücke belastet werden und wie Zuwegung sowie nachbarrechtliche Situation aussehen.

Grundbuch zu unkritisch gelesen

Für die Wirtschaftsart und die Größe des Grundstücks gilt kein öffentlicher Glaube. Zwischen Grundbuch, Kataster, Exposé und tatsächlicher Nutzung können Unterschiede bestehen.

Bebaubarkeit wird vorausgesetzt, aber nicht belegt

Gerade bei unbebauten Grundstücken wird oft angenommen, dass „man dort schon bauen kann". Für eine Finanzierung genügt diese Annahme nicht immer.

Bebautes Grundstück inhaltlich falsch eingeordnet

Sobald der Gebäudebestand selbst das eigentliche Objekt ist, wird fachlich eher eine Hausseite passend sein. Diese Seite ist richtig, wenn Grundstückslogik, Bebaubarkeit oder Flurstücksfragen dominieren.

Warum Vollständigkeit und Qualität bei Grundstücken besonders wichtig sind

Bei Grundstücken ist nicht nur entscheidend, ob Unterlagen vorliegen, sondern ob sie zusammenpassen. Grundbuch, Flurkarte, Kaufvertragsentwurf, Exposé und – soweit relevant – Unterlagen zur baurechtlichen Nutzung sollten dasselbe Objekt sauber beschreiben.

Schon kleine Unschärfen bei Flurstücken, Zuwegung, Größenangaben, Belastungen oder Nutzbarkeit können zu Rückfragen führen. Unterlagen sollen nicht nur gesammelt, sondern verständlich eingeordnet werden – damit aus der Unterlagenflut eine prüfbare Struktur wird.

Alexander Tochtenhagen
Alexander Tochtenhagen
Unabhängiger Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i) · Eigenheimcheck GmbH

Grundstück und Finanzierung
strukturiert vorbereiten.

Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall benötigt werden und wie Grundstück und Vorhaben eingeordnet werden – das klären wir gemeinsam.